Neue Informationen zur Coronaschutzverordnung
ab dem 15.07.2020 tritt die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 11.08.2020.
Für den Sport enthält sie drei wesentliche Veränderungen:
- 30: Nun gilt auch für den nicht-kontaktfreien Sport drinnen die zulässige Höchstzahl von 30 Personen (§ 9 (1)).
Aufgrund häufiger Nachfragen ergänzen wir dies mit dem Hinweis, dass in die Höchstzahl auch Trainer*innen, ÜL etc. eingerechnet werden müssen, die mit den Aktiven in Kontakt kommen.
- 300: Sportanlagen dürfen nun drinnen und draußen von bis zu 300 Zuschauer*innen betreten werden, wobei eine einfache Rückverfolgbarkeit (schriftliche Erfassung der Zuschauer*innen) sichergestellt sein muss (§ 9 (3) und § 2a (1)).
- Ausgenommen von den sportbezogenen Einschränkungen sind nun alle Bundes- und Landesleistungsstützpunkte, nicht mehr nur die mit besonderem Landesinteresse (§ 9 (7))
Wie gewohnt finden Sie die Coronaschutzverordnung und weitere Informationen auf unserer Internetseite: LINK zur Übersichtsseite
Nachfolgend einige aktuelle Informationen zu den laufenden Corona-Förderprogrammen:
I. Corona-Soforthilfe Sport
Das Förderprogramm der Landesregierung für Vereine läuft weiter! Bis zum 15.08. können Vereine über das Förderportal des LSB NRW Anträge stellen. Von den 10 Mio. Euro, die zur Verfügung stehen, wurden bisher ca. 4.3 Mio. € abgerufen.
II. „Investitionspakt Sport“
Durch dieses Programm wird ausschließlich die Sanierung und der Ausbau von kommunalen Sportanlagen gefördert. Es kann nicht für vereinseigene Anlagen genutzt werden.
III. Sonderprogramm „Heimat, Tradition und Brauchtum“
Dieses Programm ist in dieser Woche an den Start gegangen. Auch hier sind Sportvereine nicht antragsberechtigt Wir hatten im letzten Update darauf hingewiesen, dass möglicherweise Sportvereine, in deren Satzung die Brauchtumspflege verankert ist, antragsberechtigt sein könnten. LINK zum Sonderprogramm Heimat Dies ist jedoch mit Verweis darauf, dass Sportvereine das Programm „Corona-Soforthilfe Sport“ nutzen können, nun ausgeschlossen.
IV.Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen
Auch dieses Bundesprogramm ist in dieser Woche gestartet. Es wird ergänzt durch die NRW Überbrückungshilfe Plus.
- Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Das Antragsverfahren wird ausschließlich durch beauftragte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer umgesetzt, welche sich auf einer Bundesplattform registrieren lassen müssen.
Zurzeit lässt sich noch nicht abschließend bewerten, ob und in welchem Umfang dieses Programm für unsere Mitgliedsorganisationen oder die Vereine von Nutzen ist. Wir freuen uns über Rückmeldungen von Ihnen, falls Ihnen bekannte Vereine oder Sie selbst hier aktiv werden. Gern werden wir hilfreiche Hinweise und Erfahrungen weiter vermitteln. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe